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Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler

Luftaufnahme von Solarkraftwerk mit blauen Photovoltaik-Paneele n. Rand des Daches des Mehrfamilienhauses

 

Mieterstrommodelle sind eine Form von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG. Eine Kundenanlage entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG handelt es sich überwiegend um Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und eventuell weiteren Läden. Dabei ist es wichtig, dass die Energie fast ausschließlich der betrieblichen Eigenversorgung dient. Nur maximal 10 % der jährlichen Gesamtenergiemenge innerhalb der Kundenanlage dürfen durchschnittlich durch den Kundenanlagenbetreiber an Dritte verteilt werden.

Die Abgrenzung der Kundenanlage zum Netz der allgemeinen Versorgung kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1d EnWG auch virtuell erfolgen. Das bedeutet, dass die physische Übergabemessung entfällt.

 

Wichtige Information

Am 28. November 2024 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-293/23 entschieden, dass die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG nicht mit den europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) vereinbar ist. Diese Entscheidung wird voraussichtlich Auswirkungen auf zahlreiche Infrastrukturen haben, die bisher Ausnahmen von der Regulierung für sich beansprucht haben. Eine Bewertung des Urteils und Umsetzung ins nationale Recht stehen noch aus.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden und die Erzeugungsanlage mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern. Damit wäre auch die Anforderung nach § 9 EEG zum Abruf der Ist-Einspeisung erfüllt.

Eine Mieterstromanlage muss sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und wettbewerblich unbedeutend sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn:

  • mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind,
  • die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² umfasst,
  • die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und
  • mehrere Gebäude angeschlossen sind

(vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 65/18 - OLG Düsseldorf).

Wer versorgt die Kunden in einem Mieterstrommodell?

Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage (PV und/oder BHKW). Die benötigten Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen und am zentralen Summenzähler gemessen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.

Kunden, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Der Netzbetreiber benötigt für die Ermittlung des Restrombezugs die Information, welche Kunden am Mieterstrommodell teilnehmen. Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber ebenfalls zu melden.

 

Wie sieht ein typisches Messkonzept aus?
Messkonzept Mieterstrommodell virtuellen Summenzähler

 

Wie werden die Energiemengen zur Abrechnung ermittelt?

Für die Ermittlung der Reststrommenge werden die Messwerte der teilnehmenden Mieter und der Bezug der PV-Anlage summiert und von der Erzeugung der PV-Anlage abgezogen. Das Ergebnis kann nicht kleiner als 0 sein.

Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZB = ZT1 + ZT2 + ZPVB - ZPVL > 0

Für die Ermittlung des Einspeisevergütung nach dem EEG und KWKG für den PV-Strom, der nicht von Mieterstromkunden verbraucht wurde, werden die Mengen der Mieterstromkunden und der Bezug der PV-Anlage von der erzeugten Menge abgezogen.

Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZL = ZPVL - ZT1 - ZT2 - ZPVB

Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.

 

Aktuelle Information zur Umsetzung der Mieterstrommodelle mit virtuellem Summenzähler: 

Grundsätzlich sind wir als Netzbetreiber seit Inkrafttreten des Solarpaket I dazu verpflichtet, dieses Modell anzubieten. 

Wir arbeiten derzeit an der Umsetzung in unseren IT-Systemen. Es gibt aber noch offene Fragestellungen zum Modell, insbesondere zur Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien (Netzbetreiber, Betreiber der Kundenanlage, Messstellenbetreiber, Stromlieferanten).