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Vergütung nach EEG
Für Ihren umweltfreundlichen Strom.
Die Vergütung der eingespeisten Energiemengen erfolgt auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist unter anderem abhängig von:
- der Art und Herkunft des Energieträgers
- der Art, Aufbau und Leistung der Erzeugungsanlage
- den Standortbedingungen und der Betriebsweise der Erzeugungsanlage
- dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
Die Vergütung erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Wichtiger Hinweis!
Für den reibungslosen Ablauf der Abrechnung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Erklärung zur Vergütungszahlung EEG (Angaben zur Abrechnung)
- Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung
Sofern der Wunsch besteht, den eingespeisten Strom an einen Dritten (Stromhändler) zu veräußern, so sind dafür die Festlegungen der Bundesnetzagentur zur Abwicklung der "Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom)" einzuhalten. Im Fall der sonstigen Direktvermarktung findet die Preisregelung für Einspeisungen nach EEG Anwendung.
Auslaufende EEG-Förderung
Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die ursprüngliche EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.
gesetzliche Regelungen – EEG 2021
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 und der Frühjahrsnovelle des EEG 2021 vom 27.07.2021 wurden Regelungen zu einer möglichen EEG-Anschlussförderung geschaffen. Es ergeben sich daraus folgende Möglichkeiten:
1. Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW (ausgenommen sind Windenergieanlagen)
Option 1: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet diesen mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale von 0,184 Cent/kWh (für 2022). Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.
Die Option 1 ist zeitlich bis zum 31.12.2027 beschränkt.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.
Option 2: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden. Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.
Option 3: Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,184 Cent/kWh für 2022). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Wenn Sie von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie notwendige Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.
Option 4: Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
Sofern Sie Ihre Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird eine Bezugsübergabemessung in Form eines Zweirichtungszählers benötigt. Bitte stimmen Sie notwendige Änderungen mit einem Installateur ab.
2. Regelung für ausgeförderte Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW bzw. alle Windenergieanlagen (WEA), unabhängig von der Leistung
Alle Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW und alle Windenergieanlagen, unabhängig von der Leistung, sind verpflichtet, ab dem 01.01.2022 ihre erzeugte Energiemenge über einen Direktvermarkter zu vertreiben (sonstige Direktvermarktung). Bitte beachten Sie beim Wechsel in die Direktvermarktung entsprechende Fristen.
Im Folgenden haben wir nach derzeitiger Gesetzeslage die momentan möglichen Optionen zur weiteren Einspeisung aufgeführt.
3. Zusätzliche Optionen unabhängig von der Anlagengröße
Repowering bei Windenergieanlagen:
Für Windenergieanlagen besteht die Option des Repowerings.
Hierbei ist allerdings immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verschärft wurden, z.B. die Abstandsregelungen.
Rückbau der Anlage:
Je nach Zustand der Anlage und ihrer Komponenten ist eine Abwägung empfehlenswert, inwiefern ein Weiterbetrieb nach den vorgenannten Optionen noch eine Alternative darstellen.
Die Meldung über die endgültige Stilllegung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und beim Netzbetreiber ist ebenfalls erforderlich.
Anschlussförderung für Güllekleinanlagen:
Bei Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2004 einmalig für weitere 10 Jahre.
Anschlussförderung bei Biogasanlagen:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist Ihre Anlage für eine Anschlussförderung qualifiziert.
Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Bei Änderungen der Rechtslage wird dieser Internetauftritt angepasst.
Fragen und Antworten zur auslaufenden EEG-Förderung finden Sie hier.
Stand: 13. Juli 2022
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