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Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

Energieversorgung zu einem Einfamilienhaus - Garten im Hintergrund_3

Aufbau einer netzorientierten Steuerung

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Ende November 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 detaillierte Vorgaben für die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zur Vermeidung von Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel, und zur Netzentgeltreduzierung, welche Im Gegenzug für die Integration der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gewährt werden, festgelegt (Az. BK6-22-300 und BK8-22_010-A). Diese Festlegungen gelten verpflichtend für Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024, die in der Niederspannung angeschlossen sind.

Damit trifft die Bundesnetzagentur Vorsorge, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Ziel ist es, regelmäßige netzorientierte Steuerungsmaßnahmen zu vermeiden. Die Netzbetreiber sind dafür verpflichtet, ihre Netze vorausschauend und bedarfsgerecht auszubauen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind folgende Anlagen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW):

  • Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt ist
  • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe),
  • Anlage zur Raumkühlung (z. B. für Wohn-, Büro-, Aufenthalts- und Produktionsräume)
  • Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)

Diese Aufzählung ist abschließend. 

Daneben können auch Gruppen kleinerer Einzelanlagen von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt werden. Wenn sich hinter einer Marktlokation (einem Zähler) aus technischen Gründen mehrere Anlagen der gleichen Kategorie (Wärmepumpen bzw. Klimaanlagen) befinden, so ist für die 4,2 kW-Aufgreifschwelle jeweils die Summe der Netzanschlussleistungen der einzelnen Anlagen maßgeblich, auch wenn die Einzelanlagen für sich betrachtet jeweils weniger als 4,2 kW Netzanschlussleistung besitzen. In diesem Fall wird die leistungsmäßige Gesamtheit der Einzelanlagen wie eine Anlage behandelt.

Die relevanten Informationen für die Integration der Anlagen in die netzorientierte Steuerung werden im Rahmen der Anmeldung zum Netzanschluss erfasst. Unter anderen wird hier auch die Form der Netzentgeltreduzierung abgefragt. Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann für das Jahr 2024 zwischen

  • Modul 1 - netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag und
  • Modul 2 - prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises

wählen. Die jeweils aktuellen Netzentgelte sind hier im Preisblatt sVE veröffentlicht.

Bis zur Verfügbarkeit einer Steuerung (intelligentes Messsystem/Steuerbox) werden wir vorübergehend ausschließlich moderne Messeinrichtungen ohne Steuergeräte einsetzen. Zur Nachrüstung der Steuerung werden wir rechtzeitig informieren.

Für steuerbare Bestandsanlagen mit einer Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Zunächst gelten die aktuellen Vereinbarungen bis längstens zum 31.12.2028 unverändert fort. Anschließend werden die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die die Voraussetzungen der Festlegung erfüllen, auf das neue Regime überführt.

Für alle Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, besteht die Möglichkeit, sofern sie die Voraussetzungen der Festlegung als steuerbare Verbrauchseinrichtung erfüllen, jederzeit freiwillig in das neue Regime zu wechseln.
Sie möchten mit Ihrer bestehenden Anlage in die netzorientierte Steuerung wechseln? Dann können Sie uns mit dem Portal „Wechselmitteilung § 14a EnWG“ die dafür notwendigen Information unkompliziert online übermitteln. Wir prüfen die Voraussetzungen und stimmen alles Weitere mit Ihnen ab. Sofern für den Wechsel Ihre Elektrofachkraft erforderlich ist, werden wir Sie selbstverständlich dazu informieren. Dies kann unter anderen der Fall sein, wenn Ihre Anlage noch nicht bei uns angemeldet wurde.

 

Für Nachtspeicherheizungen gelten die aktuellen Vereinbarungen bis zu deren Beendigung oder der Außerbetriebnahme der Verbrauchseinrichtung unverändert fort.