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Vergütung nach KWK-Gesetz
Für Ihren Strom aus KWK-Anlagen.
Die Vergütung der eingespeisten bzw. nicht eingespeisten Energiemengen erfolgt auf Grundlage des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG). Die Höhe der jeweiligen Vergütung ist insbesondere abhängig von:
- der Leistung der Erzeugungsanlage
- dem Inbetriebnahmedatum der Erzeugungsanlage
- der Modernisierung der Erzeugungsanlage
- dem Datum des Antrags und der Zulassung der Erzeugungsanlage (BAFA-Zulassung)
Die Vergütung der eingespeisten Energiemengen aus Erzeugungsanlagen nach dem KWKG erfolgt nach der von Plauen NETZ veröffentlichten Preisregelung für Einspeisungen nach KWK-Gesetz zuzüglich des KWK-Zuschlags nach dem KWKG.
Die Vergütung setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
- üblicher Preis für Baseload-Strom an der EEX in Leipzig (installierte Leistung bis 2 MW)
- üblicher Preis der Plauen NETZ oder Strompreis eines Dritten (installierte Leistung > 2 MW)
- KWK-Zuschlag nach § 7 KWKG
- Vergütung für vermiedene Netzentgelte der Plauen NETZ
Wichtiger Hinweis!
Für den reibungslosen Ablauf der Abrechnung benötigen wir rechtzeitig folgende Unterlagen:
- Erklärung zur Vergütungszahlung KWK (Angaben zur Abrechnung)
- Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
Sofern der Wunsch besteht einen Zuschlag nach KWK-Gesetz zu erhalten und den eingespeisten Strom nach § 4 Abs. 3 KWK-Gesetz an einen Dritten (Stromhändler) zu verkaufen, so ist zusätzlich die Anlage Stromverkauf an Dritte erforderlich. Bitte achten Sie auf die Einhaltung der Fristen.
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