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Engpassmanagement

Hochspannungsmast auf einer grünen Wiese mit Windrädern unter blauem Himmel mit weißen Wolken

Ihre Anlage an unserem Netz.

Zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 1, 13, 13a, 14 EnWG) sowie den dazu ergangenen behördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur, je nach Erforderlichkeit die Einspeiseleistung zu regeln.

Aus diesem Grund sind Anlagen nach § 9 EEG 2023 mit technischen Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung auszustatten.

Eine Regelung der Einspeiseleistung kann in den folgenden Fällen erfolgen:

  1. Redispatch 2.0, § 13a Abs. 1 EnWG: Geplante Anpassung oder Aufforderung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezuges einer Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie durch den Netzbetreiber zur Abwendung von drohenden Netzengpässen.
  2. Notfallmaßnahmen nach §13 Abs. 2 EnWG: Kurzfristige Anpassung oder Aufforderung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezuges zur Abwendung einer Gefährdung bzw. Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, sofern netz- und/ oder marktbezogene Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht ausgereicht haben.

Für die Einordnung der Erzeugungsanlage in die nachfolgend benannten Varianten gilt jeweils die installierte Leistung nach EEG. Dies ist die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann (Einspeiseleistung).

Bei mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten zur Ermittlung der installierten Leistung zusätzlich die Anforderungen des § 9 Absatz 3 EEG 2023. Danach sind für PV-Anlagen auf einem Grundstück oder einem Gebäude die Regelungen zur Zusammenfassung von Anlagen zu beachten.

Für die Ausstattung der Erzeugungsanlagen mit technischen Einrichtungen gemäß § 9 EEG bestehen für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebsetzung ab 01.01.2023 folgende Anforderungen:

  • EEG- und KWK-Anlagen > 7 kW und ≤ 25 kW, die nicht hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben werden:

    a) Es ist die Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten stufenweisen, oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlosen Leistungsreduzierung durch MITNETZ STROM erforderlich.

    b) Nach Messstellenbetriebsgesetz ist zusammen mit einem intelligenten Messystem seitens des Anlagenbetreibers eine technische Einrichtung zum Abruf der IST-Einspeisung über das Smart-Meter-Gateway einzubauen.
  • EEG- und KWK-Anlagen > 25 kW und alle EEG-Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden:

    a) Es ist die Installation einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten stufenweisen, oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlosen Leistungsreduzierung durch MITNETZ STROM erforderlich.

    b) Nach Messstellenbetriebsgesetz ist zusammen mit einem intelligenten Messystem seitens des Anlagenbetreibers eine technische Einrichtung zum Abruf der IST-Einspeisung über das Smart-Meter-Gateway einzubauen.