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Engpassmanagement

Ihre Anlage an unserem Netz.
Zur Gewährleistung der Netz- und Systemsicherheit sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 1, 13, 13a, 14 EnWG) sowie den dazu ergangenen behördlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur, je nach Erforderlichkeit die Einspeiseleistung zu regeln.
Aus diesem Grund sind Anlagen nach § 9 EEG 2023 mit technischen Einrichtungen zur Wirkleistungsbegrenzung auszustatten.
Eine Regelung der Einspeiseleistung kann in den folgenden Fällen erfolgen:
- Redispatch 2.0, § 13a Abs. 1 EnWG: Geplante Anpassung oder Aufforderung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezuges einer Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie durch den Netzbetreiber zur Abwendung von drohenden Netzengpässen.
- Notfallmaßnahmen nach §13 Abs. 2 EnWG: Kurzfristige Anpassung oder Aufforderung zur Anpassung der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezuges zur Abwendung einer Gefährdung bzw. Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, sofern netz- und/ oder marktbezogene Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht ausgereicht haben.
Für die Einordnung der Erzeugungsanlage in die nachfolgend benannten Varianten gilt jeweils die installierte Leistung nach EEG. Dies ist die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann (Einspeiseleistung).
Bei mehreren Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten zur Ermittlung der installierten Leistung zusätzlich die Anforderungen des § 9 Absatz 3 EEG 2023. Danach sind für PV-Anlagen auf einem Grundstück oder einem Gebäude die Regelungen zur Zusammenfassung von Anlagen zu beachten.
Für die Ausstattung der Erzeugungsanlagen mit technischen Einrichtungen gemäß § 9 EEG bestehen für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebsetzung ab 25.02.2025 folgende Anforderungen:
Ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung müssen Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass Messstellenbetreiber und Netzbetreiber oder andere Berechtigte ihre Verpflichtungen nach §9 Abs.1 und 2 EEG 2023 erfüllen können. *
(*ausgenommen Steckersolargeräte mit den im §9 Abs.1 S.3 definierten Leistungsgrenzen)
- EEG- und KWK-Anlagen < 25 kW
Bis zur Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber ist Ihre Anlage oder KWK-Anlage gemäß §9 Abs.2 S.1 Nr.3 EEG 2023 hinsichtlich der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.
- EEG- und KWK-Anlagen >= 25 kW
Bis zur Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerungseinrichtung sowie einer erstmaligen erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber muss Ihre Anlage oder KWK-Anlage mit einer technischen Einrichtung ausgestattet sein, die es ermöglicht, die Einspeiseleistung jederzeit vollständig oder teilweise ferngesteuert zu reduzieren. Hierbei sind folgende Punkte zu beachten:
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, eine alternative Einrichtung zur Leistungsreduzierung, einen Funkrundsteuerempfänger (FRE) auf eigene Kosten zu realisieren (§9 Abs.2 EEG 2023). Die Verdrahtung zwischen Steuerbox bzw. FRE und Erzeugungsanlage ist bauseits zu stellen.
zusätzlich sind
- EEG-Anlagen gemäß §9 Abs.2 S.1 Nr.2b EEG 2023
hinsichtlich der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen, dies kann durch Umsetzung an dem Wechselrichter oder über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen.