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Nachweisführung
Auch Details dokumentieren.
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Nachweis des Inbetriebnahmezeitpunktes einer Erzeugungsanlage
Die erstmalige Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage ist Grundlage zur Einordnung in die Vergütungsregelungen des EEG und des KWKG 2002. Insofern ist es wichtig, den genauen Zeitpunkt in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren. Darüber hinaus sind natürlich auch die zum Zeitfpunkt der Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage zwischen Anlagenbetreiber, Anlagenerrichter und Netzbetreiber abgestimmten und realisierten technischen Details zu dokumentieren. Die wesentlichen Informationen sind bereits in unseren Musterformularen (anzuwenden je nach Anschlussspannungsebene) enthalten:
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Vorschau Beschreibung Format Größe Erklärung zur Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage NS DOCX 160,5 kB Erklärung zur Inbetriebnahme einer Erzeugungsanlage MS DOCX 128,2 kB
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BIOMASSE
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Vorschau Beschreibung Format Größe Verbindliche Erklärung zu Einsatzstoffen und zur Erzeugung von KWK-Strom in Biomasseanlagen DOC 501,0 kB
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Nachweis zur Einspeise-Vergütung einer Erzeugungsanlage nach EEG
Nachweis des Abnahme- und Vergütungsanspruchs
Der grundsätzliche Abnahme- und Vergütungsanspruch nach EEG wird erstmalig mit der Anmeldung, insbesondere den verbindlichen Angaben im Datenblatt EEA gestellt. Für den Anlagenbetreiber ist es daher stets, insbesondere im Rahmen des Anschlusses und zur Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage, sehr wichtig die hier angegeben Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu prüfen und Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
Darüber hinaus sind einmalig z. B. zur Inbetriebnahme sowie jährlich die nach EEG geforderten Nachweise zu erbringen.
Jahresnachweise
Jährlich sind uns bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zustellen. Allgemeine Daten zu Standort, Leistung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind bereits bei der Anmeldung im Datenblatt EEA bzw. im Nachweis zur Inbetriebnahme enthalten.Spezielle Nachweisdokumente
Zu Ihrer Verwendung haben wir für spezielle Nachweise entsprechende Dokumente vorbereitet:
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JAHRESNACHWEISE für das Kalenderjahr 2023
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Vorschau Beschreibung Format Größe Jahresnachweis Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2011 DOCX 271,8 kB Jahresnachweis Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2012 DOCX 213,4 kB Jahresnachweis Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 DOCX 199,5 kB Jahresnachweis Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2017 DOCX 200,5 kB Jahresnachweis Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021 DOCX 203,5 kB Jahresnachweis für Biomasseanlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023 DOCX 205,2 kB Jahresnachweis Deponiegas DOCX 130,4 kB Jahresnachweis Klärgas DOCX 129,2 kB Sofern die Einspeisung mehrerer Windenergieanlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt die genaue Zuordnung der Energiemengen zur jeweiligen Erzeugungsanlage grundsätzlich entsprechend ihrer Referenzerträge.
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Nachweis zur Einspeise-Vergütung einer Erzeugungsanlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Zur Sicherstellung der Abnahme und Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist die Zulassung der Erzeugungsanlage als KWK-Anlage im Sinne des KWKG erforderlich. Diese erteilt auf Antrag bzw. in Form einer Allgemeinverfügung für kleine Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 KW das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA - http://www.bafa.de/).
Außerdem wird bei KWK-Anlagen über 2 MW (elektrisch) ein nach anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten erforderlich, in dem die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind, dargestellt werden. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die von der AGFW e. V. in dem Arbeitsblatt FW308 in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Aufbau und Inhalt der Sachverständigengutachten sollten sich an den vom BAFA herausgegebenen Leitfaden orientieren. Darüber hinaus sind dem BAFA und dem Netzbetreiber bei Anlagen größer 2 MW (elektrisch) monatlich die eingespeisten und erzeugten KWK-Strommengen mitzuteilen. Bei der Teilnahme an unserer Abrechnung im Gutschriftenverfahren entfällt diese monatliche Mitteilung an uns.
Bis zum 31. März sind zudem dem BAFA und dem Netzbetreiber die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge der Erzeugungsanlage mitzuteilen. Bitte verwenden Sie für die Mitteilung an uns den folgenden Vordruck:
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Vorschau Beschreibung Format Größe KWK-Jahresmengen-Mitteilung Anlagen bis 2 MW DOC 390,0 kB Bitte beachten Sie, dass die Jahresmengen-Mitteilung für Anlagen größer 2 MW durch eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung belegt werden muss.