Nach der Meldung der Fertigstellung der Kundenanlage durch den Installateur erfolgen der Einbau der Messeinrichtung sowie ggf. technischer Einrichtungen zur Steuerung und die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage.
Für EEG- und KWK-Anlagen >7 bis 25 kW* ohne steuerbare Verbrauchseinrichtung hinter einem Netzanschluss gilt:
Gemäß § 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau eines intelligenten Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen können.
Bis zum Einbau eines iMSys ist bei Ihrer Anlage die Abfrage der Ist-Einspeisung nicht erforderlich. Je nach Verfügbarkeit der iMSys werden wir ggf. eine moderne Messeinrichtung (mME) ohne Datenübertragung installieren.
Sofern Sie einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Betrieb der Messeinrichtung beauftragen wollen, ist es ganz wichtig, dass Sie den wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht nur mit dem Einbau eines iMSys, sondern auch mit der Datenübertragung (Abruf der Ist-Einspeisung = TAF 9) beauftragen.
Für EEG- und KWK-Anlagen > 25 kW* und alle EEG-Anlagen, die hinter einem Netzanschluss mit mindestens einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben werden, gilt:
Gemäß § 9 EEG ist bei Ihrer Anlage spätestens mit dem Einbau eines intelligenten Messsystem (iMSys) sicherzustellen, dass wir oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung steuern können (z. B. durch Einbau einer Steuerbox).
Für die Steuerung sind zusätzlich Steuer-/Kommunikationsleitungen zwischen der Erzeugungsanlage und dem anlagenseitigen Anschlussraum (AAR) des Zählerschrankes durch Sie vorzusehen.
Sofern Sie einen anderen Messstellenbetreiber mit dem Betrieb der Messeinrichtung beauftragen wollen, ist es ganz wichtig, dass Sie den wettbewerblichen Messstellenbetreiber nicht nur mit dem Einbau eines iMSys inklusive Fernsteuerbarkeit, sondern auch mit der Datenübertragung (Abruf der Ist-Einspeisung = TAF 9 und Steuerbarkeit = TAF11) beauftragen.
Bis zum Einbau einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit sind Sie verpflichtet, auf unsere Anforderung hin, ihre Anlage mit einer alternativen Einrichtung zur Leistungsreduktion (Funkrundsteuerempfänger) auf eigene Kosten gemäß § 9 Abs. 2 EEG auszustatten. Dafür erhalten Sie von uns ein Angebot.
*Bei Solaranlagen ist die zusammengefasste Leistung gem. § 9 Abs. 3 EEG 2023 zu beachten.
Weiter Informationen zu intelligenten Messsystemen finden Sie unter Messstellenbetrieb.